Stretchzelte mieten & kaufen am Bodensee | Dreamcatcher Tents – Zeltverleih Süddeutschland
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AGB


Dreamcatcher GmbH  

Sennberg 1
88663 Heiligenberg – Betenbrunn
Telefon: +49 170 2052808
E-mail: info@dreamcatcher-tents.de

Geschäftsführer: Sabrina Schmid und Manuel Will 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Dreamcatcher Tents – Vermietung und Verkauf von Zelten, Eventmöbeln und Eventequipment


§1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Miet- und Kaufverträge zwischen der Dreamcatcher GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Vermieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“ oder „Käufer“).
  2. Abweichende Bedingungen des Mieters oder Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Mietbedingungen

§1 Vertragsabschluss

  1. Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Ein Mietvertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den Vermieter oder Zahlung der vereinbarten Anzahlung nach Erhalt der Anzahlungsrechnung.
  3. Erst nach Eingang der Anzahlung oder bestätigter Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als verbindlich.

§2 Zahlungsbedingungen (Miete)

  1. Für Mietaufträge gelten folgende Zahlungsbedingungen:
  • 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung.
    Die Anzahlung ist erst nach Erhalt einer entsprechenden Anzahlungsrechnung zu leisten.
  • 50 % Restzahlung spätestens 7 Tage vor Lieferung oder Aufbau.
    Die Restzahlung ist erst nach Erhalt der Schlussrechnung zu begleichen.
  1. Zahlungen dürfen ausschließlich auf Grundlage der vom Auftragnehmer ausgestellten Rechnungen (Anzahlungsrechnung oder Schlussrechnung) erfolgen.
  2. Der Mietvertrag gilt als verbindlich geschlossen durch:
  • eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder
  • die fristgerechte Zahlung der Anzahlung nach Erhalt der Anzahlungsrechnung.
  1. Erfolgt die Restzahlung nicht fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, Lieferung oder Aufbau bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
  2. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 7 Tage vor Veranstaltung) kann der Auftragnehmer den gesamten Mietpreis sofort fällig stellen.

§3 Mietdauer

  1. Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände und endet mit der vereinbarten Rückgabe oder Abholung.
  2. Verzögerungen bei der Rückgabe können zusätzliche Mietkosten verursachen.

§4 Aufbaubedingungen und Standardaufbau

  1. Die Mietpreise beinhalten pro Zelt sowie für das Verlegen von Zeltböden einen Standardaufbau.
  2. Der Standardaufbau setzt folgende Bedingungen voraus:
  • ebenerdiger Zugang zur Aufbaufläche ohne Treppen oder Stufen
  • fester und geeigneter Untergrund
  • maximale Entfernung von 30 Metern zwischen Entladeort und Aufbaufläche
  • geeignete Parkmöglichkeit für Fahrzeuge des Auftragnehmers
  • ausreichend Platz für Montagearbeiten
  1. Die Befestigung des Zeltes mittels Erdankern oder alternativer Befestigungssysteme erfolgt entsprechend der vorher mit dem Auftraggeber abgestimmten Vorgehensweise.
  2. Sollten die tatsächlichen Bedingungen vor Ort von den vereinbarten Voraussetzungen abweichen oder zusätzliche Arbeiten erforderlich sein, insbesondere bei:
  • erschwertem Zugang
  • größerer Transportdistanz
  • ungeeignetem Untergrund (z. B. Asphalt, Beton, Pflastersteine oder stark verdichteter Boden)
  • erforderlichen alternativen Abspannmöglichkeiten
  • sonstigem zusätzlichem Aufbauaufwand

wird der Mehraufwand mit 45 € pro Stunde zzgl. 19 % MwSt. pro eingesetztem Mitarbeiter berechnet.

  1. Wartezeiten, die durch fehlende Voraussetzungen am Veranstaltungsort entstehen (z. B. blockierte Zufahrt, nicht geräumte Fläche oder fehlender Zugang), werden ebenfalls als Arbeitszeit berechnet.

§5 Mithilfe durch den Auftraggeber (Mithilferabatt)

  1. Der Auftraggeber kann nach vorheriger Vereinbarung im Angebot einen Mithilferabatt erhalten, sofern er für den Auf- und/oder Abbau eine vereinbarte Anzahl an Helferinnen und Helfern stellt.
  2. Die Anzahl der vom Auftraggeber zu stellenden Helferinnen und Helfer richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und dem Umfang des Auftrags.
  3. Die vom Auftraggeber gestellten Helferinnen und Helfer müssen:
  • zum vereinbarten Zeitpunkt vor Ort sein
  • arbeitsfähig und körperlich geeignet sein
  • den Anweisungen des Auftragnehmers Folge leisten.

4. Werden die vereinbarten Helferinnen und Helfer nicht, verspätet oder in unzureichender Anzahl gestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt:

  • zusätzliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einzusetzen oder kurzfristig zu organisieren
  • den entstehenden Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

5. Die zusätzlichen Kosten werden mit 45 € pro Stunde zzgl. 19 % MwSt. pro eingesetzter Mitarbeiterin bzw. pro eingesetztem Mitarbeiter berechnet.
6.Sollte aufgrund fehlender Mithilfe ein Aufbau nicht oder nicht vollständig zum vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Verzögerungen oder Einschränkungen der Nutzung.
7. Die Entscheidung über die ausreichende Anzahl und Eignung der gestellten Helferinnen und Helfer liegt beim Auftragnehmer.


§6 Unterirdische Leitungen und Gefahren

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor dem Aufbau über die Lage von Versorgungsleitungen(z. B. Strom-, Wasser-, Gas- oder Abwasserleitungen) im Boden zu informieren.
  2. Das Einschlagen von Erdankern ca. 1m in das Erdreich erfolgt ausschließlich auf Wunsch und nach Anweisung des Auftraggebers.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an unterirdischen Leitungen oder Konstruktionen, die beim Einschlagen von Erdankern entstehen.

§7 Verantwortung des Mieters

  1. Der Mieter ist während der gesamten Mietdauer für die gemieteten Zelte sowie alle weiteren Mietsachen verantwortlich.
  2. Jeglicher Schaden oder Verlust während der Mietdauer ist vom Mieter zu ersetzen.
  3. Der Mieter ist für alle Aktivitäten verantwortlich, die in oder um die gemieteten Zelte und Mietsachen stattfinden.

§8 Nutzung und Sicherheit

  1. Hitzequellen unter, im oder in unmittelbarer Nähe der Zelte oder anderer Mietsachen erfolgen auf eigene Gefahr des Mieters.
  2. Als Hitzequellen gelten insbesondere:
  • Grills
  • Kochgeräte
  • Heizpilze
  • Gasheizungen
  • Fackeln
  • offene Feuerstellen
  • Feuer mit Kohle, Gas oder Holz.
  1. Heizpilze oder ähnliche Wärmequellen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zum Zeltmaterial (Dach, Seitenwände oder andere Stoffteile) einhalten.
  2. Zum Erwärmen der Zelte dürfen ausschließlich vom Auftragnehmer genehmigte Geräte verwendet werden.
  3. Beleuchtung darf nur mit elektrisch geerdeten und zugelassenen Lichtquellen erfolgen.
  4. Feuerwerk, Pyrotechnik, Himmelslaternen oder ähnliche funkenbildende Gegenstände sind in unmittelbarer Nähe der Zelte und Mietsachen nicht gestattet.
  5. Der Mieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass solche Gegenstände auch durch Gäste, Dienstleister oder Dritte nicht verwendet werden.
  6. Für Schäden durch Hitzequellen, Heizgeräte, Feuerwerk oder ungeeignete Beleuchtung haftet der Mieter.

§9 Wetter und Sicherheitspflichten

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Wetterlage zu beobachten.
  2. Wird das Wetter zur Gefahr, insbesondere ab etwa Windstärke 6, ist der Mieter verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder das Zelt abzubauen.
  3. Kann der Aufbau aufgrund extremer Wetterbedingungen (z. B. Sturm, Schnee oder Frost) nicht rechtzeitig erfolgen, entstehen daraus keine Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.

§10 Schäden am Grundstück

  1. Schäden am Boden oder Grundstück, die durch Erdanker oder den Auf- und Abbau entstehen, werden vom Mieter getragen.
  2. Der Auftragnehmer haftet hierfür nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

§11 Haftung und Freistellung

  1. Der Mieter haftet während der Mietdauer für sämtliche Schäden oder Verluste an den gemieteten Zelten und Mietsachen.
  2. Dies gilt auch für Schäden durch:
  • Dritte
  • Wetterereignisse
  • unsachgemäße Nutzung.
  1. Der Mieter stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietsachen entstehen.

§12 Versicherungen

  1. Die Zelte und Mietsachen sind während der Mietdauer nicht durch den Auftragnehmer versichert.
  2. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
  3. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an den Mietgegenständen, auch für Sturmschäden oder Schäden durch andere Wetterumstände.

§13 Nutzung der Mietgegenstände

  1. Der Mieter verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Behandlung der Mietgegenstände.
  2. Änderungen, Verschieben, Verfärben oder sonstige Veränderungen an den Mietgegenständen sind nicht gestattet.
  3. Gegenstände dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers an den Mietsachen befestigt oder aufgehängt werden.

§14 Schäden und Schadenmeldung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich dem Auftragnehmer zu melden.
  2. Der Mieter muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Schäden zu verhindern.

§15 Reinigung

  1. Mietgegenstände sind im übergebenen Zustand zurückzugeben.
  2. Starke Verschmutzungen können zusätzliche Reinigungskosten verursachen.
  3. Nicht mehr reinigungsfähige Flecken oder Risse an Zeltmaterial, Hussen und Möbeln werden zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

§16 Ausführung der Mietleistung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, leicht abweichende oder gleichwertige Mietgegenstände bereitzustellen, sofern dies erforderlich ist und die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.


§17 Stornierung

Bei Stornierung des Mietvertrages gelten folgende Stornogebühren:

  • bis 12 Wochen vor Aufbautermin: 50 % der vereinbarten Miete
  • bis 8 Wochen vor Aufbautermin: 70 % der vereinbarten Miete
  • bis 4 Wochen vor Aufbautermin: 90 % der vereinbarten Miete
  • bis 2 Wochen vor Aufbautermin: 100 % der vereinbarten Miete

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Stornogebühr mit einer geleisteten Anzahlung zu verrechnen.


§18 Foto- und Bildrechte

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Fotos von aufgebauten Zelten und Mietsachen zu erstellen.

Diese Fotos können auch das Umfeld (z. B. Grundstück, Gebäude oder Dekoration) zeigen und dürfen für Werbezwecke verwendet werden, insbesondere für:

  • Website
  • Social Media
  • Druckmaterialien
  • elektronische Nachrichten (z. B. E-Mail oder WhatsApp)

Eine Vergütung an den Mieter erfolgt hierfür nicht. Dieses Nutzungsrecht kann auch an Dritte übertragen werden.


§19 Diebstahl und Verlust

  1. Der Mieter haftet während der gesamten Mietdauer für Diebstahl oder Verlust der Mietgegenstände, auch wenn dieser durch Dritte verursacht wurde.
  2. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mietgegenstände zu treffen.

§20 Zutrittsrecht und Abbau

  1. Der Vermieter oder dessen Beauftragte dürfen den Veranstaltungsort zum Zweck von Aufbau, Kontrolle oder Abbau betreten.
  2. Der Mieter stellt sicher, dass der Zugang zum Veranstaltungsort zu den vereinbarten Zeiten möglich ist.

B. Verkauf von Zelten und Waren

§21 Genehmigungen

Erforderliche Genehmigungen sind durch den Auftraggeber einzuholen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.


§22 Zahlungsbedingungen

  1. Mit Auftragsvergabe wird eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme fällig.
  2. Die Anzahlung ist erst nach Erhalt einer Anzahlungsrechnung zu leisten.
  3. Der Restbetrag wird eine Woche vor Lieferung fällig.
  4. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

§23 Lieferzeiten

  1. Die Lieferzeit für Waren, die zum Zeitpunkt der Bestellung nicht auf Lager sind, beträgt ca. 4–8 Wochen.
  2. Lieferzeiten können saisonbedingt abweichen.

§24 Preise

Alle Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll-, Versicherungs- oder Montagekosten, sofern nicht anders vereinbart.


§25 Lieferung und Montage

Auf Wunsch liefert der Auftragnehmer die Zelte, montiert diese und bietet eine Aufbauschulung an.
Die Preise hierfür richten sich nach:

  • Aufbaubedingungen
  • Arbeitsdauer
  • eingesetzten Montagematerialien
  • Lieferweg

§26 Schneelast und Wind

Stretchzelte sind nicht für Schneelasten oder extreme Windbelastungen ausgelegt. Der Eigentümer ist verantwortlich für Schäden durch Schnee oder Wind.


§27 Offenes Feuer und Wärmequellen

  1. Offenes Feuer in der Nähe von Zelten kann Schäden verursachen.
  2. Heizpilze oder ähnliche Wärmequellen müssen mindestens 1,5 Meter Abstand zum Zeltmaterial haben.

§28 Leitungen und Untergrund

  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an unterirdischen Leitungen oder Konstruktionen, die beim Einschlagen von Erdankern entstehen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor dem Aufbau über die Lage von Versorgungsleitungen(z. B. Strom, Wasser, Gas oder Abwasser) im Boden zu informieren.
  3. Das Einschlagen von Erdankern erfolgt ausschließlich auf Wunsch und nach Anweisung des Auftraggebers.

§29 Befestigungen an Gebäuden

  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch mangelnde Stabilität der vorhandenen Konstruktion, Bohrungen oder Verschraubungen entstehen.
  2. Befestigungen an Hauswänden oder anderen bestehenden Konstruktionen erfolgen ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.
  3. Die Art der Befestigung wird vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt.

§30 Pflege und Unterhalt

Nach dem Aufbau ist der Auftraggeber selbst verantwortlich für Pflege und Unterhalt des Zeltes, insbesondere:

  • Reinigung von Verschmutzungen
  • Nachspannen von Abspannungen
  • Kontrolle der Verankerungen

§31 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. Es gilt deutsches Recht.
  3. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Dreamcatcher GmbH.


Alle Rechte vorbehalten © Dreamcatcher GmbH, Sennberg 1, 88633 Heiligenberg – Betenbrunn. Impressum Datenschutz

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